TOM – Technische und organisatorische Massnahmen
Was sind TOM (Technische und organisatorische Maßnahmen) Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeiter schreibt vor, dass externe Dienstleister überprüft werden müssen, ob ausreichend Vorkehrungen (TOM – technische und organisatorische Maßnahmen) für die sichere Verarbeitung im Sinne der DSGVO getroffen wurden. Lt. Trusted Shops werden diese Technische und organisatorische Maßnahmen wie folgt definiert, bzw. ins Verfahrensverzeichnis aufgenommen: Technische und organisatorische Maßnahmen können z.B. sein: Ausweisregelung Alarmanlage Schlüsselverwaltung Elektronische Zugangskarten / Transponder Quittierung bei Schlüsselausgabe Sicherheitsschlösser Bewegungssensoren Ausweis-Lesegeräte Dokumentation von Besuchern Besucherregelung Videoüberwachung Quittierung…