Beschluss des Düsseldorfer Kreises zur Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen
Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 13./14. September 2016)
Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen unter der DatenschutzGrundverordnung
Bisher erteilte Einwilligungen gelten fort, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen (Erwägungsgrund 171, Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung).
Bisher rechtswirksame Einwilligungen erfüllen grundsätzlich diese Bedingungen. Informationspflichten nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung müssen dafür
nicht erfüllt sein, da sie keine Bedingungen im Sinne des genannten Erwägungsgrundes sind.
Besondere Beachtung verdienen allerdings die folgenden Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung; sind diese Bedingungen nicht erfüllt, gelten bisher erteilte
Einwilligungen nicht fort:
– Freiwilligkeit („Kopplungsverbot“, Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 43 Datenschutz-Grundverordnung),
– Altersgrenze: 16 Jahre (soweit im nationalen Recht nichts anderes bestimmt wird; Schutz des Kindeswohls, Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 38 Datenschutz-Grundverordnung).
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